Wurde ab Januar 2013 geändert


[ FMSO.DE - Fahren mit Salatöl (deutsch) ]


Geschrieben von Obi am 03. August 2026 05:58:18:

Als Antwort auf: Da bringst du etwas durcheinander geschrieben von Johannes D am 02. August 2026 22:42:07:

Moin Johannes,
die alte Regelung, nach der man beliebige Kombinationen, die tatsächlich bis 3500kg wiegen bewegen durfte, wurde geändert.
Seit Januar 2013 darf man zwar - als verbliebene Ausnahme - den 750kg-"Schubkarren" mit einem 3500kg-Zugfahrzeug bewegen. Um den technisch möglichen Bereich von 3501kg bis 4250kg ausnutzen zu dürfen, braucht man dann mindestens den B(96) oder für noch mehr den BE. Ob eine eigentlich mit B zulässige, aber mit >3500kg unzulässig beladene Kombination als überladen (billig) oder Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis (sauteuer, weil Straftat) betrachtet wird, hängt im dümmsten Fall von der Entscheidung des Gerichts ab.

Ich habe der Einfachheit halber die Google-KI genutzt, um den aktuellen Stand abzufragen. Ich habe mich aber bereits 2017 wegen des konkreten Falls, dass Jenny mit ihrem damaligen B einen leeren 2000kg-Anhänger hinter dem fast leeren 2460kg-Zugfahrzeug trotz einer tatsächlich bewegten Masse von <3500kg fahren wollte, auf bussgeldkatalog.org eingelesen. Die geplante Fahrt wäre nicht zulässig gewesen und ganz schon teuer geworden.
Sobald man mit Klasse B nur einen 751kg-Anhänger am 3500kg-Zugfahrzeug hat, ist man bereits mit Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis dabei. Das Höchststrafmaß beträgt derzeit 360 Tagessätze, 2017 waren es noch 180.

Mit all diesen Regelungen mit ihren unüberschaubaren Ausnahmen blicke ich zugegebenermaßen selbst nicht mehr ohne ständiges Nachlesen durch.

Die Altbestandsklasse 3 war für mich ein Traum. Kaum eine Stunde mit einem Golf3 durch Dillingen an der Donau fahren, einparken, Fall geritzt, weil Fahrerlaubnis erteilt. Dann durfte ich den 7,5t-LKW mit 11t Zentralachsanhänger (Gesamtmasse übrigens auf 18t gedeckelt) fahren. Die Leute, die es dürfen, aber schlichtweg tatsächlich nicht können, sind mir nicht verborgen geblieben. So betrachtet würde ich für die Zukunft Anhängerfahrten ohne Anhängerausbildung generell verbieten.

Ich schlage die Anhängerklassen E1, E, F1 und F gestaffelt nach Zentralachser un- und auflaufgebremst (E1), Zentralachser für durchgehende Bremsanlagen (E) und Drehschemel auflaufgebremst (F1) und Drehschemel für durchgehende Bremsanlagen (F) vor, die man für die Anhängerklasse erwirbt - unabhängig davon, was man für ein Zugfahrzeug bewegen darf.
Eine Fahrerlaubnis BF wird dann eher die Ausnahme sein, ist aber nicht völlig aus der Welt. Aus den USA stammende Pickups vor einem kleinen bis mittelgroßen Schaustelleranhänger mit Drehschemel kann ich mir in Anbetracht der relativ häufig auf der A7 fahrenden Pickups mit Sattelkupplung auf der Ladefläche und Wohnauflieger mit durchgehender Bremsanlage auch vorstellen. Diese Kleinsattelauflieger, als mobile Ferienwohnungausgeführt, sehe ich in Bayern und Württemberg sehr oft auf den dort verlaufenden Bundesstraßen und Autobahnen.

Gruß,
Obi

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