Lässt sich recht einfach lösen


[ FMSO.DE - Fahren mit Salatöl (deutsch) ]


Geschrieben von huebi am 23. März 2023 15:25:32:

Als Antwort auf: Schon gefunden.... geschrieben von Joachim S am 23. März 2023 14:20:04:

Moin Jo.


§ 38 BImSchG Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten.
Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

>Das ist ja mal echt ein Gummiparagraph...

Ich fasse den ersten Satz mal zusammen:

"Kraftfahrzeuge [...] müssen so beschaffen sein, dass ihre [...] Emissionen [...] einzuhaltende Grenzwerte nicht überschreiten."

Das ist schon Hartgummi. crazy Da könnte jemand verlangen, dass dies mit einem Abgastest nachgewiesen wird.

Und § 47f StVZO Absatz 1 Satz 1 sieht dann so aus:

Ein Kraftfahrzeug darf nur mit den vom Hersteller in der Betriebsanleitung [...] angegebenen Qualitäten von [..] Kraftstoffen betrieben werden.

Jetzt fragt natürlich jemand: "Und wo steht das mit dem Rapsöl?"

Aber das Ganze lässt sich recht einfach lösen.
Einfach einen "R100 only" Aufkleber auf den Tankdeckel und mit 100 % Rapsöl zur Hauptuntersuchung. Zur Hauptuntersuchung gehört ja auch zwingend eine Abgasuntersuchung. Mit Bestehen der Hauptuntersuchung bekommt das Fahrzeug, genau so wie es gerade ist, gleichzeitig eine neue Betriebserlaubnis. Das mit der Betriebserlaubnis ist zwar nicht so allgemein bekannt, entspricht aber den Tatsachen und wurde auch schon erfolgreich vor Gericht durchgefochten. Das Ganze noch sauber und vollständig, am besten auch noch mit mindestens einer schriftlichen Zeugenaussage, dokumentieren und das Ganze ist sicher.

Viele Gruesse,
huebi

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