Re: Frage dazu ?


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Geschrieben von Uwe FDS am 21. April 2017 16:09:49:

Als Antwort auf: Frage dazu ? geschrieben von Werner am 21. April 2017 12:29:26:

Hi Werner,

Aufwändungen abziehen ist eine Sache, das geht grundsätzlich für alle abzugsfähigen Aufwändungen. Dabei ist es erst mal egal, ob der Arbeitgeber die Private Nutzung erlaubt.

Abschreibung ist etwas anders, eine besonder Art von Aufwand. Da wird der Wertverlust pauschalisiert. Ein angeschafftes Auto ist von Jahr zu Jahr weniger wert. Da nimmt man z.B. an, ein Gegenstand wird 5 Jahre genutzt, dann kann man bei linearer Abschreibung jedes Jahr 20% des Anschaffungspreises als Abschreibung geltend machen, also von seinen Einnahmen abziehn. Ist der Gegenstand dann nach diesen 5 Jahren abgeschrieben, ist der Buchwert null. Verkauft man den Gegenstand dann, ist der Verkaufspreis wieder ein steuerpflichtiger Ertrag.

Kauft man z.B. ein Gebäude mit Grundstück, dann wird das Gebäude i.d.R. auf 20 Jahre abgeschrieben. Das Grundstück ist aber nicht abschreibungsfähig. Man muß dann also erst einmal den Kaufpreis zerlegen in den Anteil für das Gebäude und das Grundstück und kann dann jährlich 5% des GEbäudepreises als Abschreibung ansetzten.

Vielel Grüße

Uwe

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