Re: § 212 StGB


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Geschrieben von Hanomedes am 23. März 2017 10:38:29:

Als Antwort auf: § 212 StGB geschrieben von Uli S. am 23. März 2017 10:08:48:

Hallo Uli,

Tritte gegen den Kopf gelten z.B. vor Gericht nicht als Tötungsabsicht, selbst wenn sie mit Anlauf ausgeführt werden.

In dem Fall mit dem deutschen Opfer auf den Schienen wird auch nicht wegen versuchten Totschlags ermittelt. Es gibt halt immer einen Weg dran vorbei wenn man es möchte...

Gruß
Dominik

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